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Traumtouren:
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Strohausen - Strohauser Plate
Strohausen nun unter Naturschutz
- aber alle Kanuten bekommen Biwakplatz an der früher nur für
Bremerhav'ner und Nordenhamer reservierten Stelle
Der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-
und Naturschutz teilt am 28.12.2007 in einer Pressenotiz mit:
| 42 neue
Naturschutzgebiete in Niedersachsen -
NLWKN gibt die Aufgabe jetzt an die Kommunen ab |
| Genau
42 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von mehr als 90.000 Hektar
sind seit 2005 – also seit Bestehen des NLWKN neu ausgewiesen worden.
"Dazu zählen auch sechs zum Teil sehr große Naturschutzgebiete,
deren Verfahren zur Unterschutzstellung gerade jetzt erst abgeschlossen
wurden", betonte Dr. Walter Keuffel, Leiter des Geschäftsbereiches
Naturschutz in der Direktion des NLWKN.
Die Zuständigkeit für die
Erhaltung und Entwicklung von Schutzgebieten wird ab 1. Januar 2008 auf
die Landkreise und zuständigen Städte in ihrer Eigenschaft als untere
Naturschutzbehörden übergehen. Der NLWKN wird die Kommunen dabei unterstützen
- durch die Bereitstellung der Basisdaten. "Anfang 2008 wird der
NLWKN aber noch 13 Naturschutzgebietsverfahren mit einer Gesamtfläche von
7.500 Hektar zum Abschluss bringen", kündigte Keuffel an. Insgesamt
gibt es dann in Niedersachen 772 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche
von rund 244.000 Hektar.
Die jüngsten
Naturschutzgebiete in Niedersachsen:
- Das neue Naturschutzgebiet
"Westliche Dümmerniederung" ist 1400 Hektar groß und
umfasst das Osterfeiner und das Rüschendorfer Moor (Landkreise
Vechta, Osnabrück und Diepholz). Es ergänzt die bestehenden
Naturschutzgebiete "Dümmer", "Hohe Sieben",
"Ochsenmoor" und "Huntebruch und Huntebruchwiesen"
– damit stehen am Dümmer rund 3.400 Hektar unter Naturschutz.
- Das neue Naturschutzgebiet
"Strohauser Vorländer und Plate" in der Wesermarsch ist
1000 Hektar groß. Hier geht es um wertvolle Deichvorlandflächen.
- Das neue Naturschutzgebiet
"Juliusplate" liegt in der Gemeinde Berne (Landkreis
Wesermarsch) und umfasst etwa 80 Hektar.
- Das neue Naturschutzgebiet
"Aschendorfer Obermoor und Wildes Moor" ist mehr als 1000
Hektar groß und liegt in der Nähe von Papenburg im Landkreis
Emsland.
- Das neue Naturschutzgebiet
"Moorschlatts und Heiden in Wachendorf" liegt ebenfalls im
Landkreis Emsland - an der nordwestlichen Stadtgrenze von Lingen, es
ist etwa 145 Hektar groß.
- Das neue Naturschutzgebiet
"Ithwiesen" ist etwa 260 Hektar groß und liegt in den
Landkreisen Hildesheim und Holzminden.
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| Siehe auch
Mapserver des NLWKN: http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Natur/Schutzgebiete/viewer.htm
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| Nun hat die Verordnung aber für uns Paddler doch etwas Platz gelassen: |
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Die Biwakmöglichkeit bleibt |
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wobei es keine Einschränkung mehr hinsichtlich des Nutzerkreises für
Mitglieder bestimmter Vereine mehr gibt und auch die Fokussierung auf Jugendfahrten ist nicht mehr in der Verordnung |
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Naturschutzgebiet heißt: außerhalb
gekennzeichneter §6 Pflege- und EntwicklungsrnaßnahmenWege ist das Betreten verboten.
Daher muß man nun die Verordnung
genau lesen, was uns erlaubt ist und sollte den Wortlaut auch kennen! |
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Die Strohausen Naturschutzverordnung ist nun auch offiziell im Netz
Auf den Seiten des NLWKN (Niedersächschen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) sind jetzt auch die Verordnungen zur Strohauser Plate aber auch zur
Juliusplate eingestellt worden.
Hier findent sich auch eine sehr genaue Kartendarstellung (7MByte) - 1:8000.
vollständiger Verordnungstext
Übersichtskarte 1:25.000 (2,5 MB)
Verordnungskarte 1:8.000 (7,0 MB)
Siehe zum Thema Kanuten-BIwak auf Strohausen die KVU-Seite STROHAUSEN
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Hier nun die für uns wichtigen Passagen:
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§1 Naturschutzgebiet |
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(2) Das NSG liegt im Landkreis Wesermarsch in der Gemeinde
Stadland und der Stadt Brake. Es befindet sich am linksseitigen Ufer der
unteren Weser und umasst die außendeichs liegenden Vorländer zwischen
der Zufahrt zum Fähranleger Brake/Golzwarden und dem Abbehauser Sieltief,
den Weser-Nebenarm Schweiburg sowie die gesamte Strohauser Plate bis
zur MTHW-Linie an ihrem Ostufer.
(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen
Karte im Maßstab 1 : 8 000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte
im Maßstab 1:25000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort
dargestellten grauen Rasterbandes.....§6 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen
(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 1 152 ha. |
| §2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
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Dieser Absatz erläutert sehr
umfangreich den Schutzgrund, die zu schützenden Pflanzen und Tierarten
etc. - dies entnehmt bitte direkt der Verordnung |
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§3 Schutzbestimmungen
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(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen
verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen
oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb
der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als
Wege gelten nicht Trampelpfade und Wildwechsel.
(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG
folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden
oder stören können, untersagt:
1. Hunde frei laufen zu lassen,
2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund
durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
4. Gewässer zu befahren, die nicht förmlicher Teil der
Bundeswasserstraße sind oder für die nicht die Freistellung des § 4
Abs. 2 Nr. 5 gilt,
5. im NSG und von dem direkt an das NSG angrenzenden
Abschnitt des Deiches aus unbemannte Luftfahrzeuge (z. B.
Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen
(z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu
starten; bemannten Luftfahrzeugen ist untersagt, abgesehen von
Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150 m über dem NSG zu
unterschreiten oder im NSG zu landen,
6. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde durchzuführen.
(4) Von den Schutzbestimmungen dieser Verordnung bleiben
unberührt
1. die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der
Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dienenden Maßnahmen sowie
die Schifffahrt, einschließlich des ruhenden Verkehrs, innerhalb des
Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßenordnung,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ..... Für
uns nicht relevant
3. bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse,
Vereinbarungen oder sonstige Verwaltungsakte.
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den
Absätzen 3 und 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung
Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet
sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner
Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken. |
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§4 Freistellungen
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(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Handlungen
oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3
freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.
(2) Allgemein freigestellt sind
1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung
oder Bewirtschaftung der Grundstücke,§6 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
a)...d) Für uns nicht
relevant
e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information
und Bildung auch im Rahmen von Führungen mit Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde,
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies
für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,
4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern
zweiter Ordnung und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des NWG,
5. das Befahren der Gewässer Strohauser Sieltief, Strohauser Außentief
und Abser Sieltief,
6. das Anlanden und Biwakieren von Kanuten am in
der maßgeblichen Karte markierten östlichen Uferabschnitt der
Strohauser Plate, vorbehaltlich der Erlaubnis der Bundeswasserstraßenverwaltung
als Eigentümerin dieses Geländes,
7. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und
Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die
Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zuständigen
Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen oder pauschal
bei wiederkehrenden oder längerfristig planbaren Maßnahmen.
(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben: ...
Für uns nicht
relevant
(4) Freigestellt ist darüber hinaus...
Für uns nicht
relevant
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den
Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung, ihres
Einvernehmens oder im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und
Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen
des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes
entgegenzuwirken. (6)
Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt. |
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§5 Befreiungen |
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Von
den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde
nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur
Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie
sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck
dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzung des § 34 c
Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind. |
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§6 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen |
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... für uns als Text
nicht relevant |
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§7 Verstöße |
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(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt,
ohne dass eine nach § 3 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine
Befreiung gewährt wurde. (2)
Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne
seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das
Gebiet außerhalb der Wege betritt |
Zur Historie und zur Lage des Ortes für ein Biwak
| bis
2007 Zeltgelegenheit für Mitglieder des KVU Bremerhaven, WVF Bremerhaven und des
WSV Nordenham |
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Die Reiherplate ist 1986 durch das Land Niedersachsen zum
Landschaftsschutzgebiet erklärt worden. Damit wurden auch die Zeltplatze vor
den Bauernhäusern aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Pachtverträge für die
Übernachtungs-/Biwak-Plätze der Unterweser-Kanuvereine gekündigt und den
Vereinen die Zeltmöglichkeit auf den angestammten Plätzen genommen.
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Den Vorsitzenden der beiden Bremerhavener Vereine KVU und WVF sowie des WSV
Nordenham gelang es jedoch, beim damaligen Landwirtschaftsminister
eine Ausnahmeregelung für einmaliges Übernachten im Zelt
- speziell für die Möglichkeiten einer Jugendarbeit - zu erreichen. Allerdings
nicht mehr auf dem Gebiet der Reiherplate, sondern im Bereich des nördlichen
Bauernhauses, dass heute durch einen Vogelschutzverein benutzt wird. (Siehe
Karte) |
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Das in der Karte unten ausgewiesene Dreieck ist der
Platz, der uns ursprünglich zur Verfügung gestellt werden sollte. Mittlerweile
- nach etlichen Pächterwechseln - ist dieser Teil aber nicht mehr als Zeltplatz
nutzbar, da er wieder eingezäunt, nicht erreichbar und nicht gemäht ist. |
| ab
2008 |
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Man muss also ausweichen. Ursprünglich war von der Niedersächsischen
Landesregierung ein Platz weiter nördlich für uns vorgesehen. Nämlich gerade
an der Grenze zwischen Reiherplate und Strohauser Plate. (ein Müllhaufen war
dort früher, die Straße parallel zur Weser macht dort auch einen Knick nach
Westen) - der Punkt in der aktuellen Karte weist allerdings nur die Gegend
direkt nordöstlich des von den Vogelschützern genutzten Hofgebäudes aus.
Wer also von den Mitgliedern unser Übernachtungsrecht wahrnehmen will muss sich
darauf gefasst machen, nicht mehr am einst vorgegeben Ort biwakieren zu können, sondern
etwas weiter nördlich am Ufer zu bleiben. |
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Um für Diskussionen mit Vogelschützern, Pächtern und eventuellen
Amtspersonen gewappnet zu sein - man kann erfahrungsgemäß nicht erwarten, dass
die uns betreffenden Ausnahmen jedem sogleich bekannt sind - ist es durchaus ratsam, die Verordnung gut zu
kennen, sie eventuell auch in Kopie dabeizuhaben. Allerdings sollte man sich
dann (und nicht nur dann) auch entsprechend verhalten - sonst wird aus
Fahrlässigkeit Vorsatz! |
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Zum Thema Ufer/Strandbetretung im Bereich außerhalb der ausgewiesenen
Biwakmöglichkeit müssen noch Details abgeklärt werden. Aussagen in der
Verordnung (Grenze MTW) und in der Karte (Strich am Rande des grünen
Tonnenstrichs) widersprechen sich. Ebenso, wie weit das Wandern auf den
Fahrwegen für Kanuten ebenso ausgeschlossen ist. |
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Zu Bedenken wäre immerhin, in wie weit man sich für Bildungsveranstaltungen
(also im KVU-Programm auszuweisende Info-Fahrten auch schon mal im Voraus
Genehmigungen holt - nutzen wir doch die Möglichkeiten. Wer kennt sich besser
in der Natur Strohausens aus als die Bremerhavner und Nordenhamer Kanuten ? |
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