Traumtouren:

Strohausen - Strohauser Plate

Strohausen nun unter Naturschutz  -  aber alle Kanuten bekommen Biwakplatz an der früher nur für Bremerhav'ner und Nordenhamer reservierten Stelle

Der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz teilt am 28.12.2007 in einer Pressenotiz mit:

42 neue Naturschutzgebiete in Niedersachsen - NLWKN gibt die Aufgabe jetzt an die Kommunen ab
Genau 42 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von mehr als 90.000 Hektar sind seit 2005 – also seit Bestehen des NLWKN neu ausgewiesen worden. "Dazu zählen auch sechs zum Teil sehr große Naturschutzgebiete, deren Verfahren zur Unterschutzstellung gerade jetzt erst abgeschlossen wurden", betonte Dr. Walter Keuffel, Leiter des Geschäftsbereiches Naturschutz in der Direktion des NLWKN.

Die Zuständigkeit für die Erhaltung und Entwicklung von Schutzgebieten wird ab 1. Januar 2008 auf die Landkreise und zuständigen Städte in ihrer Eigenschaft als untere Naturschutzbehörden übergehen. Der NLWKN wird die Kommunen dabei unterstützen - durch die Bereitstellung der Basisdaten. "Anfang 2008 wird der NLWKN aber noch 13 Naturschutzgebietsverfahren mit einer Gesamtfläche von 7.500 Hektar zum Abschluss bringen", kündigte Keuffel an. Insgesamt gibt es dann in Niedersachen 772 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rund 244.000 Hektar.

Die jüngsten Naturschutzgebiete in Niedersachsen:

  • Das neue Naturschutzgebiet "Westliche Dümmerniederung" ist 1400 Hektar groß und umfasst das Osterfeiner und das Rüschendorfer Moor (Landkreise Vechta, Osnabrück und Diepholz). Es ergänzt die bestehenden Naturschutzgebiete "Dümmer", "Hohe Sieben", "Ochsenmoor" und "Huntebruch und Huntebruchwiesen" – damit stehen am Dümmer rund 3.400 Hektar unter Naturschutz.
  • Das neue Naturschutzgebiet "Strohauser Vorländer und Plate" in der Wesermarsch ist 1000 Hektar groß. Hier geht es um wertvolle Deichvorlandflächen.
  • Das neue Naturschutzgebiet "Juliusplate" liegt in der Gemeinde Berne (Landkreis Wesermarsch) und umfasst etwa 80 Hektar.
  • Das neue Naturschutzgebiet "Aschendorfer Obermoor und Wildes Moor" ist mehr als 1000 Hektar groß und liegt in der Nähe von Papenburg im Landkreis Emsland.
  • Das neue Naturschutzgebiet "Moorschlatts und Heiden in Wachendorf" liegt ebenfalls im Landkreis Emsland - an der nordwestlichen Stadtgrenze von Lingen, es ist etwa 145 Hektar groß.
  • Das neue Naturschutzgebiet "Ithwiesen" ist etwa 260 Hektar groß und liegt in den Landkreisen Hildesheim und Holzminden.
Siehe auch Mapserver des NLWKN: http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Natur/Schutzgebiete/viewer.htm

Nun hat die Verordnung aber für uns Paddler doch etwas Platz gelassen:
  Die Biwakmöglichkeit bleibt
   

wobei es keine Einschränkung mehr hinsichtlich des Nutzerkreises für Mitglieder bestimmter Vereine mehr gibt und auch die Fokussierung auf Jugendfahrten ist nicht mehr in der Verordnung

  Naturschutzgebiet heißt: außerhalb gekennzeichneter §6 Pflege- und EntwicklungsrnaßnahmenWege ist das Betreten verboten.
Daher muß man nun die Verordnung genau lesen, was uns erlaubt ist und sollte den Wortlaut auch kennen!
  !

Die Strohausen Naturschutzverordnung ist nun auch offiziell im Netz 
Auf den Seiten des NLWKN (Niedersächschen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) sind jetzt auch die Verordnungen zur Strohauser Plate aber auch zur Juliusplate eingestellt worden. 
Hier findent sich auch eine sehr genaue Kartendarstellung (7MByte) - 1:8000.
vollständiger Verordnungstext  
Übersichtskarte 1:25.000
(2,5 MB) 
Verordnungskarte 1:8.000 (7,0 MB) Siehe zum Thema Kanuten-BIwak auf Strohausen die KVU-Seite STROHAUSEN

Hier nun die für uns wichtigen Passagen:

§1 Naturschutzgebiet

(2) Das NSG liegt im Landkreis Wesermarsch in der Gemeinde Stadland und der Stadt Brake. Es befindet sich am linksseitigen Ufer der unteren Weser und umasst die außendeichs liegenden Vorländer zwischen der Zufahrt zum Fähranleger Brake/Golzwarden und dem Abbehauser Sieltief, den Weser-Nebenarm Schweiburg sowie die gesamte Strohauser Plate bis zur MTHW-Linie an ihrem Ostufer.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 8 000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes.....§6 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 1 152 ha.

§2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Dieser Absatz erläutert sehr umfangreich den Schutzgrund, die zu schützenden Pflanzen und Tierarten etc. - dies entnehmt bitte direkt der Verordnung

§3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade und Wildwechsel.

(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,
2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
4. Gewässer zu befahren, die nicht förmlicher Teil der Bundeswasserstraße sind oder für die nicht die Freistellung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 gilt,
5. im NSG und von dem direkt an das NSG angrenzenden Abschnitt des Deiches aus unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten; bemannten Luftfahrzeugen ist untersagt, abgesehen von Notfallsitua­tionen, eine Mindestflughöhe von 150 m über dem NSG zu unterschreiten oder im NSG zu landen,
6. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

(4) Von den Schutzbestimmungen dieser Verordnung bleiben unberührt

1. die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser­ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dienenden Maßnahmen sowie die Schifffahrt, einschließlich des ruhenden Verkehrs, innerhalb des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßenordnung,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; .....  Für uns nicht relevant
3. bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Vereinbarungen oder sonstige Verwaltungsakte.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§4 Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,§6 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a)...d) Für uns nicht relevant
e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung auch im Rahmen von Führungen mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,
4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des NWG,
5. das Befahren der Gewässer Strohauser Sieltief, Strohauser Außentief und Abser Sieltief,
6. das Anlanden und Biwakieren von Kanuten am in der maßgeblichen Karte markierten östlichen Uferabschnitt der Strohauser Plate, vorbehaltlich der Erlaubnis der Bundeswasserstraßenverwaltung als Eigentümerin dieses Geländes,
7. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen oder pauschal bei wiederkehrenden oder längerfristig planbaren Maßnahmen.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben: ...

Für uns nicht relevant

(4) Freigestellt ist darüber hinaus...

Für uns nicht relevant

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung, ihres Einvernehmens oder im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

(6) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt.
§5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzung des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.
§6 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen

... für uns als Text nicht relevant

§7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege betritt

Zur Historie und zur Lage des Ortes für ein Biwak

bis 2007     Zeltgelegenheit für Mitglieder des KVU Bremerhaven, WVF Bremerhaven und des WSV Nordenham

Die Reiherplate ist 1986 durch das Land Niedersachsen zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden. Damit wurden auch die Zeltplatze vor den Bauernhäusern aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Pachtverträge für die Übernachtungs-/Biwak-Plätze der Unterweser-Kanuvereine gekündigt und den Vereinen die Zeltmöglichkeit auf den angestammten Plätzen genommen.

Den Vorsitzenden der beiden Bremerhavener Vereine KVU und WVF sowie des WSV Nordenham gelang es jedoch, beim damaligen Landwirtschaftsminister eine Ausnahmeregelung für einmaliges Übernachten im Zelt - speziell für die Möglichkeiten einer Jugendarbeit - zu erreichen. Allerdings nicht mehr auf dem Gebiet der Reiherplate, sondern im Bereich des nördlichen Bauernhauses, dass heute durch einen Vogelschutzverein benutzt wird. (Siehe Karte)
Das in der Karte unten ausgewiesene Dreieck ist der Platz, der uns ursprünglich zur Verfügung gestellt werden sollte. Mittlerweile - nach etlichen Pächterwechseln - ist dieser Teil aber nicht mehr als Zeltplatz nutzbar, da er wieder eingezäunt, nicht erreichbar und nicht gemäht ist.
ab 2008
Man muss also ausweichen. Ursprünglich war von der Niedersächsischen Landesregierung ein Platz weiter nördlich für uns vorgesehen. Nämlich gerade an der Grenze zwischen Reiherplate und Strohauser Plate. (ein Müllhaufen war dort früher, die Straße parallel zur Weser macht dort auch einen Knick nach Westen) - der Punkt in der aktuellen Karte weist allerdings nur die Gegend direkt nordöstlich des von den Vogelschützern genutzten Hofgebäudes aus.
Wer also von den Mitgliedern unser Übernachtungsrecht wahrnehmen will muss sich darauf gefasst machen, nicht mehr am einst vorgegeben Ort biwakieren zu können, sondern etwas weiter nördlich am Ufer zu bleiben.
Um für Diskussionen mit Vogelschützern, Pächtern und eventuellen Amtspersonen gewappnet zu sein - man kann erfahrungsgemäß nicht erwarten, dass die uns betreffenden Ausnahmen jedem sogleich bekannt sind - ist es durchaus ratsam, die Verordnung gut zu kennen, sie eventuell auch in Kopie dabeizuhaben. Allerdings sollte man sich dann (und nicht nur dann) auch entsprechend verhalten - sonst wird aus Fahrlässigkeit Vorsatz!
Zum Thema Ufer/Strandbetretung im Bereich außerhalb der ausgewiesenen Biwakmöglichkeit müssen noch Details abgeklärt werden. Aussagen in der Verordnung (Grenze MTW) und in der Karte (Strich am Rande des grünen Tonnenstrichs) widersprechen sich. Ebenso, wie weit das Wandern auf den Fahrwegen für Kanuten ebenso ausgeschlossen ist.
Zu Bedenken wäre immerhin, in wie weit man sich für Bildungsveranstaltungen (also im KVU-Programm auszuweisende Info-Fahrten auch schon mal im Voraus Genehmigungen holt - nutzen wir doch die Möglichkeiten. Wer kennt sich besser in der Natur Strohausens aus als die Bremerhavner und Nordenhamer Kanuten ?

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